Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 269b

§ 269b – Zusammenarbeit der Gerichte

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für: die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, normal normal die Eröffnung des Verfahrens, normal normal die Bestellung eines Insolvenzverwalters, normal normal wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen, normal normal den Umfang der Insolvenzmasse und normal normal die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Insolvenzgerichte müssen bei Verfahren über gruppenangehörige Schuldner zusammenarbeiten.
  • Ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Gerichten ist erforderlich.
  • Wichtige Aspekte sind Sicherungsmaßnahmen und die Eröffnung des Verfahrens.
  • Auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters und wesentliche Entscheidungen müssen koordiniert werden.
  • Informationen über den Umfang der Insolvenzmasse und Insolvenzpläne sind ebenfalls auszutauschen.