Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 127

§ 127 – Klage des Arbeitnehmers

(1) Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat. (2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter kann einem Arbeitnehmer kündigen, der im Antrag genannt ist.
  • Der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung klagen, um festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist oder die Änderungen ungerechtfertigt sind.
  • Die Entscheidung in diesem Verfahren ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, die Situation hat sich wesentlich geändert.
  • Wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Entscheidung geklagt hat, kann die Verhandlung auf Antrag des Verwalters bis zur Entscheidung ausgesetzt werden.
  • Die Rechtskraft der Entscheidung tritt erst nach Abschluss des Verfahrens ein.