Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 100

§ 100 – Unterhalt aus der Insolvenzmasse

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

Kurz erklärt

  • Die Gläubigerversammlung entscheidet über Unterhaltszahlungen an den Schuldner und seine Familie aus der Insolvenzmasse.
  • Der Insolvenzverwalter kann bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung mit Zustimmung des Gläubigerausschusses Unterhalt gewähren.
  • Unterhalt kann auch für minderjährige unverheiratete Kinder des Schuldners gewährt werden.
  • Der Ehegatte, frühere Ehegatte, Lebenspartner und frühere Lebenspartner des Schuldners können ebenfalls Unterhalt erhalten.
  • Der Anspruch auf Unterhalt richtet sich nach bestimmten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.