Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 304
§ 304 – Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Kurz erklärt
- Der Schuldner ist eine natürliche Person ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit.
- Allgemeine Vorschriften gelten, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen in diesem Teil.
- Wenn der Schuldner selbständig war, gelten die allgemeinen Vorschriften, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
- Überschaubare Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat.
- Dies gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Insolvenzverfahren.