§ 269f – Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
(1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lassen. (2) Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet. Sie haben ihm auf Aufforderung insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. (3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Verfahrenskoordinator sorgt für eine koordinierte Abwicklung der Verfahren für gruppenangehörige Schuldner im Interesse der Gläubiger.
- Er kann einen Koordinationsplan erstellen und diesen in Gläubigerversammlungen vorstellen.
- Insolvenzverwalter müssen mit dem Verfahrenskoordinator zusammenarbeiten und ihm auf Anfrage benötigte Informationen bereitstellen.
- Bestimmungen zur Bestellung, Aufsicht, Haftung und Vergütung des Verfahrenskoordinators gelten entsprechend.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Paragraphen 27 Absatz 2 Nummer 4 sowie die Paragraphen 56 bis 60 und 62 bis 65.