§ 303 – Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, normal normal sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder normal normal der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen. normal normal normal arabic (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte. (3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung widerrufen, wenn der Schuldner vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat und dadurch die Gläubiger erheblich benachteiligt wurden.
- Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Schuldner nach der Restschuldbefreiung wegen einer Straftat verurteilt wird, die bis zum Ende der Abtretungsfrist begangen wurde.
- Der Antrag auf Widerruf muss innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden.
- Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind und dass er bis zur Entscheidung keine Kenntnis vom Grund hatte.
- Vor der Entscheidung müssen der Schuldner und gegebenenfalls der Treuhänder angehört werden, und die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.