Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 143

§ 143 – Rechtsfolgen

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. (3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Kurz erklärt

  • Vermögenswerte, die durch anfechtbare Handlungen des Schuldners veräußert oder aufgegeben wurden, müssen zur Insolvenzmasse zurückgegeben werden.
  • Eine Geldschuld wird nur verzinst, wenn der Schuldner in Verzug ist; Ansprüche auf zusätzliche Nutzungen sind ausgeschlossen.
  • Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss diese nur zurückgeben, wenn er dadurch bereichert ist und nicht weiß, dass es die Gläubiger benachteiligt.
  • Bei Anfechtung muss ein Gesellschafter, der als Bürge haftet, die Leistung bis zur Höhe seiner Bürgschaft zur Insolvenzmasse erstatten.
  • Der Gesellschafter ist von der Rückgabeverpflichtung befreit, wenn er die Sicherheiten der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.