Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 217

§ 217 – Grundsatz

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden. (2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

Kurz erklärt

  • Ein Insolvenzplan kann die Regelungen zur Befriedigung von Gläubigern und zur Verteilung der Insolvenzmasse abweichend von den gesetzlichen Vorschriften festlegen.
  • Der Insolvenzplan kann auch die Rechte von Gesellschaftern oder Mitgliedern des Schuldners einbeziehen, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist.
  • Die Verwertung der Insolvenzmasse und die Abwicklung des Verfahrens können im Insolvenzplan geregelt werden.
  • Der Plan kann auch die Rechte von Gläubigern gestalten, die Ansprüche aus Verbindungen zu anderen Unternehmen haben.
  • Es können auch gruppeninterne Drittsicherheiten im Insolvenzplan berücksichtigt werden.