Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 351

§ 351 – Dingliche Rechte

(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt. (2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.

Kurz erklärt

  • Rechte Dritter an Gegenständen der Insolvenzmasse, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland sind, bleiben unberührt.
  • Diese Rechte können Ansprüche auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung nach inländischem Recht beinhalten.
  • Die Auswirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf die Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen im Inland richten sich nach deutschem Recht.
  • Es gibt eine Ausnahme, die in § 336 Satz 2 geregelt ist.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von den Bestimmungen des ausländischen Insolvenzrechts.