Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 200
§ 200 – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Nach der Schlußverteilung wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben.
- Das Gericht erlässt einen Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens.
- Der Beschluss und der Grund für die Aufhebung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
- Die Regelungen in den §§ 31 bis 33 finden auch hier Anwendung.
- Die Aufhebung erfolgt formal nach Abschluss der Verteilung.