Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 276a

§ 276a – Mitwirkung der Überwachungsorgane

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners, wenn dieser eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist.
  • Die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern benötigt die Zustimmung des Sachwalters, die er nur erteilt, wenn keine Nachteile für die Gläubiger entstehen.
  • Mitglieder des Vertretungsorgans haften gemäß bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Schuldner eine juristische Person ist.
  • Bei rechtsfähigen Personengesellschaften haften die zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter, und wenn diese keine natürlichen Personen sind, haften die organschaftlichen Vertreter.
  • Die genannten Regelungen gelten auch während der vorläufigen Eigenverwaltung oder vorläufiger Maßnahmen bis zur Verfahrenseröffnung.