Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 84

§ 84 – Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft

(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden. (2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.

Kurz erklärt

  • Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen oder ähnlichen Gemeinschaften erfolgt die Teilung außerhalb des Insolvenzverfahrens.
  • Der Schuldner kann aus seinem Anteil Ansprüche geltend machen.
  • Vereinbarungen, die das Recht zur Aufhebung einer Gemeinschaft ausschließen, haben im Insolvenzverfahren keine Gültigkeit.
  • Dies gilt auch für Anordnungen des Erblassers bezüglich der Erbengemeinschaft.
  • Entsprechende Vereinbarungen der Miterben sind ebenfalls unwirksam.