Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 26

§ 26 – Abweisung mangels Masse

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. (2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. (4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann den Antrag auf Insolvenz abweisen, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
  • Eine Abweisung erfolgt nicht, wenn ein ausreichender Vorschuss geleistet wird oder die Kosten gestundet werden.
  • Das Gericht muss den Schuldner in ein Schuldnerverzeichnis eintragen, wenn der Antrag abgewiesen wird.
  • Personen, die einen Vorschuss geleistet haben, können diesen von anderen verlangen, die schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt haben.
  • Jede Person, die pflichtwidrig keinen Antrag gestellt hat, muss einen Vorschuss leisten, und die Beweislast liegt bei ihr, wenn dies bestritten wird.