Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 287a

§ 287a – Entscheidung des Insolvenzgerichts

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder normal normal dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. normal normal normal arabic In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann Restschuldbefreiung gewähren, wenn der Schuldner bestimmte Pflichten erfüllt und keine Gründe für eine Versagung vorliegen.
  • Der Beschluss über die Restschuldbefreiung muss öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Der Schuldner kann gegen den Beschluss sofort Beschwerde einlegen.
  • Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn der Schuldner in den letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erhalten hat.
  • Auch frühere Versagungen der Restschuldbefreiung innerhalb bestimmter Fristen machen einen neuen Antrag unzulässig.