Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 270
§ 270 – Grundsatz
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann die Insolvenzmasse selbst verwalten, wenn das Insolvenzgericht dies erlaubt.
- Dies geschieht unter der Aufsicht eines Sachwalters.
- Die allgemeinen Vorschriften gelten, sofern nicht anders geregelt.
- Die Regelungen gelten nicht für Verbraucherinsolvenzverfahren.
- Eigenverwaltung wird im Beschluss des Insolvenzgerichts angeordnet.