Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 10a

§ 10a – Vorgespräch

(1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Wenn der Schuldner nach Satz 1 keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt das Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen des Gerichts. (2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das Gericht Gläubiger anhören, insbesondere, um deren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem vorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern. (3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorgespräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zuständig.

Kurz erklärt

  • Ein Schuldner kann ein Vorgespräch beim Insolvenzgericht anfordern, wenn er mindestens zwei von drei bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
  • In diesem Vorgespräch werden wichtige Themen wie Eigenverwaltung, Gläubigerausschuss und Insolvenzverwalter besprochen.
  • Wenn der Schuldner keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, entscheidet das Gericht, ob es ein solches anbietet.
  • Mit Zustimmung des Schuldners kann das Gericht auch Gläubiger anhören, um deren Interesse an einem Gläubigerausschuss zu klären.
  • Das Gericht, das das Vorgespräch führt, bleibt für sechs Monate nach dem Gespräch für das Insolvenzverfahren zuständig.