Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 10
§ 10 – Anhörung des Schuldners
(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden. (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine Anhörung des Schuldners kann entfallen, wenn er im Ausland ist und die Anhörung das Verfahren verzögern würde oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
- In solchen Fällen soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners angehört werden.
- Wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, gilt das Gleiche für die Anhörung von Vertretern oder Beteiligten des Schuldners.
- Bei juristischen Personen ohne organschaftlichen Vertreter können ebenfalls beteiligte Personen angehört werden.
- Die Regelungen zur Anhörung gelten entsprechend für diese Fälle.