Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 297

§ 297 – Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird. (2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung ablehnen, wenn ein Gläubiger einen Antrag stellt.
  • Dies gilt, wenn der Schuldner zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens oder nach dem Ende des Verfahrens eine Straftat begeht.
  • Die Straftaten beziehen sich auf bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuchs (§§ 283 bis 283c).
  • Eine Verurteilung muss rechtskräftig sein und eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten umfassen.
  • Bestimmte Regelungen (§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3) finden ebenfalls Anwendung.