Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 296

§ 296 – Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen. (3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung verweigern, wenn der Schuldner während einer bestimmten Frist seine Pflichten verletzt und dadurch die Gläubiger benachteiligt.
  • Eine Verletzung der Pflichten führt nicht zur Versagung, wenn dem Schuldner kein Verschulden trifft; einfache Fahrlässigkeit wird nicht berücksichtigt.
  • Der Antrag auf Versagung muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung gestellt werden und die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden.
  • Vor der Entscheidung müssen der Treuhänder, der Schuldner und die Gläubiger angehört werden; der Schuldner muss Auskunft über die Erfüllung seiner Pflichten geben.
  • Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht oder unentschuldigtem Fernbleiben kann die Restschuldbefreiung ebenfalls versagt werden, und die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.