§ 269i – Abweichungen vom Koordinationsplan
(1) Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordinationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er abweichen will. Liegt zum Zeitpunkt des Berichtstermins noch kein Koordinationsplan vor, so kommt der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 in einer Gläubigerversammlung nach, für die das Insolvenzgericht alsbald einen Termin bestimmt. (2) Auf Beschluss der Gläubigerversammlung ist der Koordinationsplan einem vom Insolvenzverwalter auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter muss den Koordinationsplan im Berichtstermin erklären, wenn nicht der Verfahrenskoordinator dies tut.
- Nach der Erklärung muss der Insolvenzverwalter begründen, von welchen Maßnahmen im Plan er abweichen möchte.
- Wenn kein Koordinationsplan vorliegt, muss der Insolvenzverwalter dies in einer Gläubigerversammlung nachholen.
- Das Insolvenzgericht bestimmt schnell einen Termin für die Gläubigerversammlung.
- Auf Beschluss der Gläubigerversammlung wird der Koordinationsplan Grundlage für einen Insolvenzplan, den der Insolvenzverwalter erstellt.