Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 238b
§ 238b – Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
Kurz erklärt
- Der Plan betrifft Eingriffe in gruppeninterne Drittsicherheiten.
- Das Stimmrecht wird durch den Befriedigungsbeitrag bestimmt.
- Der Befriedigungsbeitrag basiert auf den erwarteten Erträgen aus den Drittsicherheiten.
- Es wird angenommen, dass diese Erträge aus der Geltendmachung der Rechte resultieren.
- Die Regelung betrifft die Verteilung von Stimmrechten innerhalb der Gruppe.