Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 9

§ 9 – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. (2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, normal normal jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. normal normal normal arabic (3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. ----- www.insolvenzbekanntmachungen.de

Kurz erklärt

  • Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt zentral und länderübergreifend im Internet.
  • Der Schuldner muss genau benannt werden, einschließlich seiner Anschrift und seines Geschäftszweigs.
  • Die Bekanntmachung gilt nach zwei Tagen ab dem Veröffentlichungstag als wirksam.
  • Das Insolvenzgericht kann zusätzliche Veröffentlichungen anordnen, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zur Veröffentlichung im Internet erlassen, um die Qualität und Aktualität der Informationen sicherzustellen.