Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 242
§ 242 – Schriftliche Abstimmung
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden. (2) Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Bei einem festgelegten Abstimmungstermin kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.
- Das Insolvenzgericht sendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel zu.
- Im Schreiben wird auch das Stimmrecht der Beteiligten mitgeteilt.
- Die schriftliche Stimmabgabe muss spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin beim Gericht eingehen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die schriftliche Stimmabgabe wichtig ist.