Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 352
§ 352 – Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Kurz erklärt
- Ein ausländisches Insolvenzverfahren unterbricht laufende Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzmasse betreffen.
- Die Unterbrechung bleibt bestehen, bis jemand, der rechtlich dazu befugt ist, den Streit fortführt oder das Insolvenzverfahren endet.
- Die Regelung gilt auch, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter durch Sicherungsmaßnahmen die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners erhält.
- Die Unterbrechung betrifft nur Rechtsstreitigkeiten, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung anhängig sind.
- Die Fortführung des Rechtsstreits ist nur durch befugte Personen nach dem Recht des Verfahrensstaates möglich.