Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 88

§ 88 – Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. (2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gläubiger im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung am Vermögen des Schuldners erhält, wird diese Sicherung unwirksam.
  • Die Unwirksamkeit tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft.
  • Die Frist für diese Regelung beträgt drei Monate, wenn es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt.
  • Diese Regelung betrifft das Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört.
  • Ziel ist es, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.