Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 241

§ 241 – Gesonderter Abstimmungstermin

(1) Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen. (2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann einen speziellen Termin für die Abstimmung über den Insolvenzplan festlegen.
  • Der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin darf maximal einen Monat betragen.
  • Zu dem Abstimmungstermin müssen die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner eingeladen werden.
  • Aktionäre und Kommanditaktionäre müssen nicht persönlich eingeladen werden, eine öffentliche Bekanntmachung reicht aus.
  • Bei Änderungen des Plans muss besonders auf diese Änderungen hingewiesen werden.