Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 344
§ 344 – Sicherungsmaßnahmen
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen. (2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Kurz erklärt
- Wenn im Ausland ein vorläufiger Verwalter bestellt wurde, kann er beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen.
- Das Insolvenzgericht kann Maßnahmen anordnen, um das Vermögen im Sekundärinsolvenzverfahren zu sichern.
- Diese Maßnahmen sind nach § 21 des Gesetzes geregelt.
- Der Beschluss des Insolvenzgerichts kann angefochten werden.
- Auch der vorläufige Verwalter hat das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss.