Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 345

§ 345 – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen. (2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht. (3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht muss auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den Inhalt der Entscheidung zur Verfahrenseröffnung und zur Bestellung des Insolvenzverwalters bekannt machen.
  • Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss auch die Beendigung des Verfahrens bekannt gegeben werden.
  • Bei einer Niederlassung des Schuldners im Inland erfolgt die Bekanntmachung automatisch durch das Gericht.
  • Der Antrag auf Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung glaubhaft gemacht werden.
  • Der ausländische Verwalter kann gegen eine Ablehnung der Bekanntmachung durch das Insolvenzgericht sofort Beschwerde einlegen.