Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 259b

§ 259b – Besondere Verjährungsfrist

(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften. (4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.

Kurz erklärt

  • Forderungen von Insolvenzgläubigern müssen bis zum Abstimmungstermin angemeldet werden, sonst verjähren sie nach einem Jahr.
  • Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig ist und der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
  • Die speziellen Verjährungsregelungen gelten nur, wenn sie eine frühere Verjährung im Vergleich zu anderen Vorschriften bewirken.
  • Die Verjährung von Forderungen ist gehemmt, solange Vollstreckungsschutz besteht.
  • Die Hemmung der Verjährung endet drei Monate nach dem Ende des Vollstreckungsschutzes.