§ 98 – Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder normal normal b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder normal normal c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist; normal normal normal alpha normal normal der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder normal normal dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint. normal normal normal arabic § 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; normal normal wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder normal normal wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist. normal normal normal arabic (3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass der Schuldner eidesstattlich versichert, dass seine Auskünfte korrekt und vollständig sind.
- Wenn eine Zustellung zur Auskunftserteilung nicht möglich ist, kann das Gericht selbst Maßnahmen ergreifen, um die Informationen zu erhalten.
- Der Schuldner kann zwangsweise vorgeführt und in Haft genommen werden, wenn er Auskünfte verweigert oder Fluchtpläne schmiedet.
- Die Haftanordnung unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen und kann aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
- Gegen die Haftanordnung und deren Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.