Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 3e

§ 3e – Unternehmensgruppe

(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder normal normal eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. normal normal normal arabic (2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Kurz erklärt

  • Eine Unternehmensgruppe besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen mit Hauptinteressen im Inland.
  • Die Unternehmen sind durch beherrschenden Einfluss oder einheitliche Leitung miteinander verbunden.
  • Auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter bilden eine Unternehmensgruppe.
  • Es dürfen keine natürlichen Personen oder Gesellschaften mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sein.
  • Die Verbindung von Gesellschaften kann in dieser Form fortgesetzt werden.