Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 243
§ 243 – Abstimmung in Gruppen
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Kurz erklärt
- Jede Gruppe von stimmberechtigten Beteiligten hat eine eigene Abstimmung.
- Die Abstimmung betrifft den Insolvenzplan.
- Die Gruppen stimmen separat ab.
- Es gibt keine gemeinsame Abstimmung für alle Gruppen.
- Jede Gruppe entscheidet unabhängig über den Plan.