Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 243

§ 243 – Abstimmung in Gruppen

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

Kurz erklärt

  • Jede Gruppe von stimmberechtigten Beteiligten hat eine eigene Abstimmung.
  • Die Abstimmung betrifft den Insolvenzplan.
  • Die Gruppen stimmen separat ab.
  • Es gibt keine gemeinsame Abstimmung für alle Gruppen.
  • Jede Gruppe entscheidet unabhängig über den Plan.