§ 35 – Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an. (3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären. (4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzverfahren umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und alles, was er während des Verfahrens erwirbt.
- Wenn der Schuldner selbstständig arbeitet oder plant, selbstständig zu arbeiten, muss der Insolvenzverwalter klären, ob das Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört.
- Der Schuldner muss den Insolvenzverwalter sofort informieren, wenn er eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder fortführt.
- Der Insolvenzverwalter muss innerhalb eines Monats auf Anfragen des Schuldners zur Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit reagieren.
- Die Entscheidungen des Insolvenzverwalters müssen dem Gericht mitgeteilt und öffentlich bekannt gemacht werden.