Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 130

§ 130 – Kongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder normal normal wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. normal normal normal arabic Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit). (2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. (3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Kurz erklärt

  • Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn sie einem Gläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag Vorteile verschafft hat.
  • Dies gilt, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste.
  • Auch nach dem Insolvenzantrag kann eine Handlung angefochten werden, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag kannte.
  • Ausnahmen bestehen für Handlungen, die auf Sicherungsvereinbarungen basieren, die eine Wiederherstellung des Verhältnisses zwischen Verbindlichkeiten und Sicherheiten vorsehen.
  • Es wird vermutet, dass nahe stehende Personen des Schuldners von dessen Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag wussten.