Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 121

§ 121 – Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

Kurz erklärt

  • Im Insolvenzverfahren eines Unternehmens gilt eine spezielle Regelung aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
  • Ein Vermittlungsversuch vor der Einigungsstelle ist nur möglich, wenn beide Parteien, der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat, darum bitten.
  • Diese Regelung betrifft die Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat.
  • Der Vermittlungsversuch ist nicht automatisch, sondern erfordert einen gemeinsamen Antrag.
  • Die Vorschrift zielt darauf ab, die Kommunikation und Einigung im Insolvenzverfahren zu fördern.