Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 121
§ 121 – Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
Kurz erklärt
- Im Insolvenzverfahren eines Unternehmens gilt eine spezielle Regelung aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
- Ein Vermittlungsversuch vor der Einigungsstelle ist nur möglich, wenn beide Parteien, der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat, darum bitten.
- Diese Regelung betrifft die Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat.
- Der Vermittlungsversuch ist nicht automatisch, sondern erfordert einen gemeinsamen Antrag.
- Die Vorschrift zielt darauf ab, die Kommunikation und Einigung im Insolvenzverfahren zu fördern.