Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 8

§ 8 – Zustellungen

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. (2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. (3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

Kurz erklärt

  • Zustellungen erfolgen automatisch, ohne dass eine Beglaubigung nötig ist, und können durch Postversand an die Adresse des Empfängers erfolgen.
  • Ein Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es vier Tage nach dem Versand zur Post im Inland nicht zurückkommt.
  • An Personen mit unbekanntem Aufenthalt wird nicht zugestellt; Zustellungen erfolgen an einen bevollmächtigten Vertreter, falls vorhanden.
  • Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen beauftragen, der auch Dritte zur Unterstützung hinzuziehen kann.
  • Zustellungen können auch elektronisch erfolgen, und der Insolvenzverwalter muss alle Nachweise und Vermerke über die Zustellungen in den Gerichtsakten dokumentieren.