Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 269h

§ 269h – Koordinationsplan

(1) Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vorlegenden den Mangel nicht beheben können oder innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetzten Frist nicht beheben. (2) In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten: zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe, normal normal zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten, normal normal zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern. normal normal normal arabic (3) Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Koordinationsplans versagt wird, steht jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu. Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zuzuziehen.

Kurz erklärt

  • Der Verfahrenskoordinator und die Insolvenzverwalter können einen Koordinationsplan für die Insolvenzverfahren von gruppenangehörigen Schuldnern beim Gericht einreichen.
  • Der Koordinationsplan muss von einem Gruppen-Gläubigerausschuss genehmigt werden.
  • Das Gericht kann den Plan zurückweisen, wenn rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden und Mängel nicht behoben werden können.
  • Der Plan kann Maßnahmen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zur Beilegung interner Streitigkeiten enthalten.
  • Gegen eine Ablehnung des Koordinationsplans kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.