§ 3d – Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
(1) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt. (2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Insolvenzverfahren für einen gruppenangehörigen Schuldner bei einem anderen Gericht beantragt wird, kann das Gericht das Verfahren an das zuständige Gruppen-Gericht verweisen.
- Eine Verweisung muss auf Antrag erfolgen, wenn der Schuldner schnell einen Antrag beim Gruppen-Gericht stellt, nachdem er vom Eröffnungsantrag eines Gläubigers erfahren hat.
- Nur der Schuldner kann den Antrag auf Verweisung stellen.
- Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vorläufigen Insolvenzverwalter des Erstgerichts entlassen.
- Dies kann notwendig sein, um einen Insolvenzverwalter für mehrere oder alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.