Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 113

§ 113 – Kündigung eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Kurz erklärt

  • Ein Dienstverhältnis kann vom Insolvenzverwalter und dem anderen Teil jederzeit gekündigt werden, unabhängig von der Vertragsdauer.
  • Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Monatsende, es sei denn, es gilt eine kürzere Frist.
  • Der Insolvenzverwalter kann das Dienstverhältnis kündigen.
  • Der andere Teil kann Schadenersatz verlangen, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig beendet wird.
  • Dies gilt, auch wenn im Vertrag ein Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart wurde.