Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 112
§ 112 – Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen: wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist; normal normal wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Miet- oder Pachtverhältnis kann nach dem Antrag auf Insolvenz nicht gekündigt werden.
- Dies gilt insbesondere für Kündigungen wegen Miet- oder Pachtverzug.
- Der Verzug muss vor dem Antrag auf Insolvenz entstanden sein.
- Eine Kündigung aufgrund schlechterer finanzieller Verhältnisse des Schuldners ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Der andere Vertragspartner kann also nicht einfach kündigen, wenn der Schuldner insolvent wird.