§ 260 – Überwachung der Planerfüllung
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen. (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).
Kurz erklärt
- Der Insolvenzplan kann eine Überwachung der Planerfüllung vorsehen.
- Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird überprüft, ob die Ansprüche der Gläubiger erfüllt werden.
- Die Überwachung gilt auch für Ansprüche gegen neu gegründete Unternehmen, die den Betrieb des Schuldners übernehmen.
- Diese neuen Unternehmen können juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
- Die Überwachung erfolgt nur, wenn dies im Insolvenzplan festgelegt ist.