Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 297a
§ 297a – Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. (2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung ablehnen, wenn ein Insolvenzgläubiger einen Antrag stellt.
- Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes erfolgen.
- Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn bestimmte Bedingungen nach § 290 Absatz 1 erfüllt sind.
- Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Antrag gegeben sind.
- Der Gläubiger darf bis zu dem relevanten Zeitpunkt keine Kenntnis von den Versagungsgründen gehabt haben.