§ 298 – Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden. (2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird. (3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung verweigern, wenn die Zahlungen an den Treuhänder im letzten Jahr die Mindestvergütung nicht erreichen und der Schuldner nicht zahlt.
- Der Treuhänder muss den Schuldner schriftlich zur Zahlung auffordern und auf die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung hinweisen.
- Eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden.
- Der Schuldner hat die Möglichkeit, vor der Entscheidung des Gerichts gehört zu werden.
- Wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung zahlt oder eine Stundung erhält, bleibt die Versagung aus.