Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 336
§ 336 – Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Kurz erklärt
- Die Insolvenz hat Auswirkungen auf Verträge, die mit Immobilienrechten oder Nutzungsrechten an Immobilien zu tun haben.
- Diese Auswirkungen richten sich nach dem Recht des Landes, in dem die Immobilie liegt.
- Für eingetragene Schiffe, Schiffsbaurechte oder Luftfahrzeugpfandrechte gilt das Recht des Landes, das das entsprechende Register verwaltet.
- Das bedeutet, dass die rechtlichen Regelungen von Land zu Land unterschiedlich sein können.
- Die Regelung stellt sicher, dass lokale Gesetze bei Immobilien und bestimmten eingetragenen Gegenständen beachtet werden.