Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 15

§ 15 – Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften

(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören. (3) Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Insolvenz kann von Gläubigern, Mitgliedern des Vertretungsorgans und bestimmten Gesellschaftern gestellt werden.
  • Bei Führungslosigkeit einer juristischen Person können auch Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder den Antrag stellen.
  • Der Antrag ist auch zulässig, wenn nicht alle erforderlichen Mitglieder ihn stellen, solange der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird.
  • Bei Gesellschaftern einer juristischen Person muss zusätzlich die Führungslosigkeit nachgewiesen werden.
  • Wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die gleichen Regeln für die organschaftlichen Vertreter und Abwickler.