Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 30

§ 30 – Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (3) (aufgehoben)

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts muss den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt geben.
  • Gläubiger, Schuldner und der Schuldner selbst erhalten den Beschluss in besonderer Form zugestellt.
  • Ein bestimmter Absatz wurde aufgehoben.