Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 31

§ 31 – Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln: im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses; normal normal im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist, muss das Insolvenzgericht dem Registergericht Informationen übermitteln.
  • Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses gesendet.
  • Wenn der Eröffnungsantrag abgewiesen wird, wird eine Kopie des abweisenden Beschlusses übermittelt.
  • Dies gilt nur, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist.
  • Die Abweisung mangels Masse führt zur Auflösung des Schuldners.