Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 102
§ 102 – Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
Kurz erklärt
- Das Grundrecht auf Briefgeheimnis wird eingeschränkt.
- Auch das Geheimnis von Post- und Fernmeldekommunikation ist betroffen.
- Die Einschränkungen sind in § 21 Abs. 2 Nr. 4 sowie in den §§ 99 und 101 Abs. 1 Satz 1 festgelegt.
- Diese Regelungen betreffen die Privatsphäre der Kommunikation.
- Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Artikel 10 des Grundgesetzes.