Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 102

§ 102 – Einschränkung eines Grundrechts

Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Das Grundrecht auf Briefgeheimnis wird eingeschränkt.
  • Auch das Geheimnis von Post- und Fernmeldekommunikation ist betroffen.
  • Die Einschränkungen sind in § 21 Abs. 2 Nr. 4 sowie in den §§ 99 und 101 Abs. 1 Satz 1 festgelegt.
  • Diese Regelungen betreffen die Privatsphäre der Kommunikation.
  • Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Artikel 10 des Grundgesetzes.