Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 18

§ 18 – Drohende Zahlungsunfähigkeit

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann Insolvenzverfahren beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht.
  • Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann.
  • In der Regel wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten verwendet.
  • Bei juristischen Personen muss der Antrag von allen Vertretern oder Gesellschaftern gestellt werden.
  • Absatz 1 gilt nur, wenn die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person berechtigt sind.