§ 22 – Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter: das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; normal normal ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; normal normal zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. normal normal normal arabic (2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen. (3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein vorläufiger Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung des Vermögens des Schuldners, wenn ein Verfügungsverbot verhängt wird.
- Der Verwalter muss das Vermögen sichern und das Unternehmen des Schuldners weiterführen, es sei denn, das Gericht erlaubt eine Stillegung.
- Er prüft, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt und kann vom Gericht beauftragt werden, die Eröffnung des Verfahrens zu bewerten.
- Wenn kein Verfügungsverbot besteht, legt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters fest, die nicht über die zuvor genannten hinausgehen.
- Der Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen, wobei der Schuldner ihn unterstützen muss.